Wenn ein Startup oder KMU in Zahlungsschwierigkeiten gerät, kann es zum Konkursverfahren kommen. Doch was geschieht mit Marken, Patenten oder Designs?

Nach Konkurseröffnung inventarisiert das zuständige Konkursamt in der Schweiz das Vermögen samt geschätztem Wert. Dazu zählen auch Immaterialgüterrechte wie Patente, Marken, Designs oder Urheberrechte. Diese gelten als pfändbares Vermögen und können verwertet werden, um Gläubiger zu befriedigen. Das Konkursamt / die Konkursverwaltung übernimmt die Verwaltung und trifft die notwendigen Massnahmen, inklusive der Veranlassung eines Sperrvermerks oder sonstiger Registeränderungen beim IGE.

Urheberrechte fallen nur mit ihrem kommerziellen Teil in die Konkursmasse; persönliche Rechte des Urhebers bleiben unantastbar. Unfertige Erfindungen ohne Patentanmeldung dürfen nicht verwertet werden, wohl aber eingereichte Anmeldungen. Auch ausländische Schutzrechte gehören zur Konkursmasse.

Gerade bei Startups können Immaterialgüterrechte zentral sein. Deshalb müssen auch die Gebühren fristgerecht gezahlt werden, die durch Patente oder Marken entstehen, sonst erlischt der Schutz. Die Bewirtschaftung liegt in der Verantwortung des Konkursamtes. Auch in laufenden Patentverfahren kann die Verwaltung aktiv werden müssen. Ob sich die Kosten lohnen, ist abzuwägen.

Mit Abschluss der Verwaltungsphase beginnt die Verwertung: Vermögenswerte werden zu Geld gemacht. Bei IP-Rechten gilt Spezialgesetzgebung, oft wird hier der sogenannte Freihandverkauf bevorzugt, da hier der beste Erlös erzielt wird. Nach der Verwertung folgt die Verteilung: Sind Aktiven und Passiven bereinigt und der Erlös eingegangen, wird das Verfahren abgeschlossen und das Unternehmen im Handelsregister gelöscht.

Lizenzverträge im Konkurs

Ein Konkurs beendet einen Lizenzvertrag nicht automatisch. Geht der Lizenznehmer in Konkurs, kann der Lizenzgeber die Nutzung zurückhalten, bis Klarheit über Zahlungen besteht. Die Konkursverwaltung kann den Vertrag übernehmen und muss dann künftige Gebühren bezahlen; andernfalls kann der Lizenzgeber zurücktreten. Offene Forderungen sind beim Konkursamt anzumelden.

Geht der Lizenzgeber in Konkurs, kann der Lizenznehmer meist nur Geldforderungen anmelden, etwa für Vorauszahlungen. Auch hier kann die Verwaltung den Vertrag übernehmen, sonst darf der Lizenznehmer zurücktreten. Klauseln zur automatischen Auflösung im Konkursfall sind erlaubt, solange sie Gläubiger nicht benachteiligen. Grundsätzlich hängt das Schicksal des Lizenzvertrags vom Vorgehen der Konkursverwaltung ab.

INFOBOX

Konkurs & Schutzrechte

  • Inventar: Marken, Patente, Designs und Urheberrechte zählen zum Vermögen.
  • Pflege: Schutzrechte bleiben nur gültig, wenn Gebühren fristgerecht bezahlt werden.
  • Verwertung: IP-Rechte können verkauft werden, oft im Freihandverkauf.
  • Lizenzverträge: laufen weiter, bis die Konkursverwaltung entscheidet.
  • Erfindungen: nur eingereichte Patentanmeldungen sind verwertbar.

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Wenn ein Startup oder KMU in Zahlungsschwierigkeiten gerät, kann es zum Konkursverfahren kommen. Doch was geschieht mit Marken, Patenten oder Designs?

Nach Konkurseröffnung inventarisiert das zuständige Konkursamt in der Schweiz das Vermögen samt geschätztem Wert. Dazu zählen auch Immaterialgüterrechte wie Patente, Marken, Designs oder Urheberrechte. Diese gelten als pfändbares Vermögen und können verwertet werden, um Gläubiger zu befriedigen. Das Konkursamt / die Konkursverwaltung übernimmt die Verwaltung und trifft die notwendigen Massnahmen, inklusive der Veranlassung eines Sperrvermerks oder sonstiger Registeränderungen beim IGE.

Urheberrechte fallen nur mit ihrem kommerziellen Teil in die Konkursmasse; persönliche Rechte des Urhebers bleiben unantastbar. Unfertige Erfindungen ohne Patentanmeldung dürfen nicht verwertet werden, wohl aber eingereichte Anmeldungen. Auch ausländische Schutzrechte gehören zur Konkursmasse.

Gerade bei Startups können Immaterialgüterrechte zentral sein. Deshalb müssen auch die Gebühren fristgerecht gezahlt werden, die durch Patente oder Marken entstehen, sonst erlischt der Schutz. Die Bewirtschaftung liegt in der Verantwortung des Konkursamtes. Auch in laufenden Patentverfahren kann die Verwaltung aktiv werden müssen. Ob sich die Kosten lohnen, ist abzuwägen.

Mit Abschluss der Verwaltungsphase beginnt die Verwertung: Vermögenswerte werden zu Geld gemacht. Bei IP-Rechten gilt Spezialgesetzgebung, oft wird hier der sogenannte Freihandverkauf bevorzugt, da hier der beste Erlös erzielt wird. Nach der Verwertung folgt die Verteilung: Sind Aktiven und Passiven bereinigt und der Erlös eingegangen, wird das Verfahren abgeschlossen und das Unternehmen im Handelsregister gelöscht.

Lizenzverträge im Konkurs

Ein Konkurs beendet einen Lizenzvertrag nicht automatisch. Geht der Lizenznehmer in Konkurs, kann der Lizenzgeber die Nutzung zurückhalten, bis Klarheit über Zahlungen besteht. Die Konkursverwaltung kann den Vertrag übernehmen und muss dann künftige Gebühren bezahlen; andernfalls kann der Lizenzgeber zurücktreten. Offene Forderungen sind beim Konkursamt anzumelden.

Geht der Lizenzgeber in Konkurs, kann der Lizenznehmer meist nur Geldforderungen anmelden, etwa für Vorauszahlungen. Auch hier kann die Verwaltung den Vertrag übernehmen, sonst darf der Lizenznehmer zurücktreten. Klauseln zur automatischen Auflösung im Konkursfall sind erlaubt, solange sie Gläubiger nicht benachteiligen. Grundsätzlich hängt das Schicksal des Lizenzvertrags vom Vorgehen der Konkursverwaltung ab.

INFOBOX

Konkurs & Schutzrechte

  • Inventar: Marken, Patente, Designs und Urheberrechte zählen zum Vermögen.
  • Pflege: Schutzrechte bleiben nur gültig, wenn Gebühren fristgerecht bezahlt werden.
  • Verwertung: IP-Rechte können verkauft werden, oft im Freihandverkauf.
  • Lizenzverträge: laufen weiter, bis die Konkursverwaltung entscheidet.
  • Erfindungen: nur eingereichte Patentanmeldungen sind verwertbar.

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